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Jugendschutzgesetz
Aufenthalt in Gaststätten, Gefährdung, Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit, Jugendliche, Jugendschutzgesetz, Kinder, Rauchen in der Öffentlichkeit, öffentlichen Veranstaltung

Der §1 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBI.I S. 425) besagt:

Halten sich Kinder oder Jugendliche an Orten auf, an denen ihnen eine unmittelbare Gefahr für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl droht, so haben die zuständigen Behörden oder Stellen die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, haben sie die Kinder oder Jugendlichen
  1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
  2. einem Erziehungsberechtigten zuzuführen oder, wenn kein Erziehungsberechtigter erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
In schwierigen Fällen haben die zuständigen Behörden oder Stellen das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.

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