
Thema ![]() | Jugendschutzgesetz
Aufenthalt in Gaststätten, Gefährdung, Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit, Jugendliche, Jugendschutzgesetz, Kinder, Rauchen in der Öffentlichkeit, öffentlichen Veranstaltung
Der §1 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBI.I S. 425) besagt: Halten sich Kinder oder Jugendliche an Orten auf, an denen ihnen eine unmittelbare Gefahr für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl droht, so haben die zuständigen Behörden oder Stellen die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, haben sie die Kinder oder Jugendlichen
| |
Mehr zu Jugendschutzgesetz bei schuelerlexikon.de! | ||
Medien |